Interessante Meinungen – Grundlage für eigenes Denken und eigene Überlegungen zur Ukraine, oder?

Interessante Meinungen – Grundlage für eigenes Denken und eigene Überlegungen zur Ukraine, oder?

Drei Zitate im Folgenden aus einem Schreiben von Eberhard Wetzig aus Pirna (Link zu diesem Schreiben), zu finden auf der Seite des Karl-Liebknecht-Kreises Brandenburg unter „Dokumente“ zu den Themen Völkerrecht, Rechtsbruch und gerechte und ungerechte Kriege.  Er verweist unter anderem auf das UNO-Dokument A/RES/3314 (XXIX), wo der Begriff „Aggression“ definiert und unter Artikel 7 eine Ausnahme formuliert ist.

In die Völkerbeziehung ist die Rechtlosigkeit eingezogen. Sehr schön dokumentiert in der „Theorie“ von der präemptiven Selbstverteidigung. Diese Theorie, die im angelsächsischen Raum ihren Ursprung hat, legt fest, dass jeder das Recht auf Angriffskrieg habe, wenn er sich von irgend einem Land irgendwie bedroht fühlt. Es wird sogar begründet, dass diese „Theorie“ nicht mit dem Völkerrecht kollidiere, weil selbiges tot sei. Dieses läßt sich aus einem Gutachten der Deutschen Bundestagsverwaltung aus 2007 entnehmen. Jedenfalls wissen wir jetzt, was unter dem Begriff regelbasierte Ordnung zu verstehen ist. Das Recht des
Hegemonen, nach Gutdünken zu walten.

Interessant! Da hat unsere Bundestagsverwaltung aber eigenartige Gedankengänge entwickelt! Ob Putin das kannte?

Kann Angriffskrieg generell mit Ungerechtigkeit gleichgesetzt werden? Ein Blick in die Geschichte widerlegt das.

Es gibt interessante Beispiele!

Ich kenne keine Parteien mehr – ich kenne nur noch….. Ukrainer. Größen wie Schirdewahn, Ramelow ua. schwadronieren vom Selbstverteidigungsrecht der
Ukraine. Hab ich was verpasst? Ist in der Ukraine die klassenlose Gesellschaft, gar der Kommunismus, eingeführt worden? Sind die Oligarchen enteignet und zur Verantwortung gezogen. Ist die Korruption besiegt worden? Erfreuen sich die Russen dort der gleichen Bürgerrechte, wie es sich für eine Demokratie gehört? Sind die Faschisten hinter Gitter gebracht worden? Nichts dergleichen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Ukraine ist ein sozial zutiefst gespaltenes Land. Seit 2014 ist dieses Land eine Diktatur. Mit seinem Bürgerkrieg gegen die Ostukraine sogar ein Terrorstaat. Und diesem Terrorstaat wünschen die einschlägig und hinlänglich bekannten Größen der Linkspartei ein Fortbestehen durch das Recht auf Selbstverteidigung.

Das ist aber etwas anderes, als das, was ich täglich über die Ukraine in unseren Massenmedien höre! Wer hat denn nun recht?

Es gab auf Telepolis einen interessanten Artikel zur Problematik „Krieg und Frieden im Völkerrecht“ —> hier der Link dazu

Für mich wenigstens diskussionswürdig ist folgendes Zitat über den Werdegang (geschichtlich – zeitliche Abfolge) der Ereignisse in der Ukraine seit 2014 —> Link zum Artikel (1. Leserbrief)

Wenn ich nicht irre, war der Ablauf wie folgt:

  1. Die beiden Donbass-Republiken haben frühzeitig nach dem Überfall durch die Kiewer Junta (April 2014, „amt. Präs.“ Turtschinow) ihre Unabhängigkeit von der Ukraine deklariert und durch Volksentscheide legitimiert (was das Kosovo bis heute nicht geschafft hat). Damit erreichten sie, nach herrschender Auffassung, den Status eines Völkerrechtssubjektes („De-facto-Regimes“).
  2. Über viele Jahre wurden diese beiden Völkerrechtssubjekte durch die RF nicht anerkannt, erkennbar aus dem Grunde, eine diplomatische Lösung des Konfliktes (via „Minsk-1/2“) finden zu wollen. Auf diesem Wege wurde die RF, nebenbei gesagt, durch Deutschland und Frankreich schlicht betrogen, um das Kiewer Regime militärisch aufzurüsten.
  3. Angesichts der drohenden militärischen Lösung des „Donbass-Problems“ seitens des Kiewer Regimes ab 18.2.22 (siehe OSZE-Protokolle) baten die beiden Republiken, wie gesagt, objektiv Völkerrechtssubjekte oder „de-facto-Regimes“ oder de-facto-Staaten (ihre Nichtanerkennung macht diesbezüglich keinerlei Unterschied), Russland um Anerkennung und Beistand – nachdem viele Tausende Zivilisten durch den Terror des Kiewer Regimes ums Leben gekommen waren und die „Endlösung“ unmittelbar bevorstand.
  4. In dieser Situation bezog sich die RF auf Art. 51 UN-Charta, der das NATÜRLICHE RECHT AUF INDIVIDUELLE ODER KOLLEKTIVE SELBSTVERTEIDIGUNG postuliert (übrigens Grundlage von Art. 5 NATO-Vertrag), erkannte die beiden Republiken völkerrechtlich an und schloss mit ihnen Beistandsverträge – die umgehend (ab 24.2.22) materialisiert wurden.

Hinweis von mir: RF bedeutet „Russische Föderation“

Tja – wenn unsere Medien nicht so zentral verwaltet oder im Besitz einiger weniger wären, würde man wohl sogar in ihnen über solche Ansichten und Argumente Diskussionen (öffentliche, saubere Auseinandersetzungen) vorfinden können! Tja – aber …

Selber denken macht wissend!

 

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